Erpressung
Erpressung liegt vor, wenn eine Person versucht, einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu erlangen, indem sie Gewalt androht oder sensible, private oder falsche Informationen über jemanden preisgibt, die dieser Person schaden könnten. Diese Drohung muss so beschaffen sein, dass sie bei dem Opfer eine Art von Angst auslöst. Diese Angst kann zum Beispiel die Angst vor Gewalt, wirtschaftlichem Verlust oder sozialer Stigmatisierung sein. Diese Angst kann sich auf Handlungen beziehen, die sich gegen die Person selbst, aber auch gegen die Familie oder Freunde des Opfers richten. Handlungen können nur dann als Erpressung angesehen werden, wenn sie mit dem Vorsatz begangen werden, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Der Täter muss also die Absicht haben, Angst zu erzeugen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Ob der Täter dies tatsächlich erreicht, ist unerheblich. Handlungen, bei denen der Vorteil nicht ungerechtfertigt ist, können nicht als Erpressungshandlungen angesehen werden. Es liegt zum Beispiel keine Erpressung vor, wenn man einem Dieb mit einer Anzeige bei der Polizei droht, wenn er das Diebesgut nicht zurückgibt.